| Vereinsdaten
Name: |
Hardcore Carp Hunter
Fischereiverein
|
|
Zustellanschrift und Kontakt: |
Hardcore Carp Hunter
Fischereiverein
Bahnhofstrasse 3
A - 8401 Kalsdorf
Mail:
manfred@hardcore-carp-hunter.com
Web: http://www.hardcore-carp-hunter.com |
| Allgemeine
Daten: |
Zuständigkeit:
BUNDESPOLIZEIDIREKTION Graz
ZVR-Zahl:
350550895 |
| |
|
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Vereinsstatuten
Statuten des
Vereins
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen „ Hardcore-Carp-Hunter
Fischereiverein.
(2)
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine
Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung des
Sportfischens in allen Varianten und die Vermittlung der
dazugehörigen Kenntnisse. Sowie die Ausbildung Jugendlicher
auf diesem Gebiet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a)
Vorträge
b)
Versammlungen
c)
Gesellige Zusammenkünfte
d)
Diskussionsveranstaltungen
e)
Herausgabe von Publikationen
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren
b)
Mitgliedsgebühren
c)
Erlöse aus Veranstaltungen
d)
Spenden
e)
Sammlungen
f)
Sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besondere
Verdienste um den Verein ernannt werden und vom Vorstand als
solche aufgenommen werden,
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch den Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann nur zu jedem Letzten eines
Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 14
Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
diese trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessen Nachfrist länger als 14 Tage mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann
vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und das passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die
Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht
(§15).
§ 9: Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre
statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a)
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung
b)
Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder
c)
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster
Satz VereinsG)
d)
Beschluss der / eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten)
e)
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11
Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten ) binnen vier Wochen
statt
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c), durch die / einen
Rechnungsprüfer Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlichen
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e ).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei
Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittel Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
nicht zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das ‚Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag
b)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer.
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein
e)
Entlastung des Vorstands
f)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins.
h)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar
aus Präsident und Präsident Stellvertreter, Schriftführer/in
sowie Kassier/in.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zehn
Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von
seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(Abs. 2 ) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung
der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2)
Erstellung des Jahresvoranschlages, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(3)
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c dieser
Statuten.
(4)
Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss.
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens
(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und
Beitrittsgebühr.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1)
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Schriftführer/in unterstützt den Präsident bei
der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausführungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des
Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte,
Dispositionen) des Präsidenten und der Kassier/in.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein
nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Präsident führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Die Schriftführerin führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung tritt an Stelle des
Präsidenten sein Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 8 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
stehenden Streitigkeiten ist das Vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet; dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten
ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.